Arbeitsstrafrecht / Compliance
08.10.2024
Arbeitsstrafrecht / Compliance
Arbeitsstrafrecht ist die Gesamtheit aller straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften, die Verstöße gegen die Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren. Dazu gehören ua. die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, zur Zahlung des Mindestlohns, zur Einhaltung des Arbeits- und des Arbeitszeitschutzes und des Beschäftigtendatenschutzes sowie der Sicherung der Unabhängigkeit des Betriebsrats. Verstoße dagegen sind keine „Kavaliersdelikte“. Der Verfolgungsdruck in den Ermittlungsbehörden wächst stetig. Der Unternehmungsleitung drohen hohe Geldbußen sowie mitunter auch Freiheitsstrafen. Unternehmen können bei Organisationsverschulden mit Unternehmensgeldbußen (§ 30 OWiG) belegt werden. Hinzutreten können empfindliche verwaltungsrechtliche Nebenfolgen, wie zB Eintragungen in das Gewerbezentralregister, die zum Ausschluss vom Wettbewerb führen kann sowie Gewerbeuntersagungen wegen fehlender Zuverlässigkeit. Vor diesem Ungemach sollen Maßnahmen der Compliance schützen. Sie zu ergreifen, liegt nicht nur im wohlverstandenen Eigeninteresse von Unternehmen und deren Führungskräften, sondern stellt selbst wiederum eine Rechtspflicht dar, deren schuldhafte Verletzung schadensersatzpflichtig machen kann.
I. Allgemeine Regeln des Strafrechts:
- Wann liegt eine strafbare bzw. ordnungswidrige Handlung vor?
- Wer ist in einem Unternehmen strafrechtlich verantwortlich?
- Kann die Haftung durch Pflichtendelegation auf andere verlagert werden?
II. Praxisrelevante Bereiche des Arbeitsstrafrechts
- Scheinselbständigkeit und illegale Arbeitnehmerüberlassung
- Unterschreitung des Mindestlohns in der Lieferkette
- Arbeitsschutz und Arbeitszeitschutz, Datenschutz
- Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Betriebsratsarbeit
- Straftaten des Betriebsrats
III. Compliance
- Maßnahmen zur Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten: ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung von Beschäftigten
- Präventive Maßnahmen: Statusanfrageverfahren bei zweifelhafter Selbständigkeit nach § 7a SGB IV
- Selbstanzeige?
Termin
Dienstag, 8. Oktober 2024
09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Ort
Haus "Arbeitgeber Ruhr/Westfalen" Königsallee 67, 44789 Bochum